BGH - Versäumnisurteil vom 26.10.2000
I ZR 180/98
Normen:
HWG § 11 Nr. 4 ; UWG § 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
GRUR 2001, 453
InVo 2001, 210
MDR 2001, 763
NJW 2001, 3414
NJW-RR 2001, 684
wrp 2001, 400
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Passau,

TCM-Zentrum; Abbildung von Angehörigen der Heilberufe zum Werbezwecken

BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2000 - Aktenzeichen I ZR 180/98

DRsp Nr. 2001/3931

TCM-Zentrum; Abbildung von Angehörigen der Heilberufe zum Werbezwecken

»Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot der Werbung "mit Anzeigen der nachfolgend eingeblendeten Art" gerichtet ist, ist in der Regel nicht hinreichend bestimmt. Die Vorschrift des § 11 Nr. 4 HWG, die es u.a. verbietet, außerhalb der Fachkreise für Verfahren oder Behandlungen mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe zu werben, verstößt nicht gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG normierte Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit.«

Normenkette:

HWG § 11 Nr. 4 ; UWG § 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte, der ein "Zentrum für Traditionelle Chinesische Medizin" in E. unterhielt und selbst kein Arzt ist, ließ in der Tageszeitung "P. Presse" vom 14. September 1996 die in Kopie als Anlage K 1 vorgelegte und nachfolgend verkleinert wiedergegebene Anzeige erscheinen:

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