LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.06.2005
12 TaBV 6/04
Normen:
BetrVG § 77 § 87 Abs. 1 Ziff.8 ; InsO § 120 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; ArbGG § 83 Abs. 1 Satz 2 § 87 Abs. 3 Satz 4 § 90 Abs. 2 ; BGB § 140 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 4/04

Teil-Kündigung einer Betriebsvereinbarung durch Insolvenzverwalter - Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 12 TaBV 6/04

DRsp Nr. 2006/2878

Teil-Kündigung einer Betriebsvereinbarung durch Insolvenzverwalter - Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

»1. Zur generellen Zulässigkeit der Teil-Kündigung einer Betriebsvereinbarung - wenn die Einzelregelungen der Betriebsvereinbarung in keinem inneren Zusammenhang miteinander stehen oder sich in der Wiedergabe von gesetzlichen/tariflichen Regelungen erschöpfen.2. Zu den Voraussetzungen der Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der zweiten Instanz gemäß § 87 Abs. 3 Satz 4 ArbGG

Normenkette:

BetrVG § 77 § 87 Abs. 1 Ziff.8 ; InsO § 120 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; ArbGG § 83 Abs. 1 Satz 2 § 87 Abs. 3 Satz 4 § 90 Abs. 2 ; BGB § 140 ;

Gründe:

I.

Die H. Verlagsanstalt und Druckerei GmbH (HVA) existierte zumindest seit dem Jahr 1948. Zum damaligen Zeitpunkt erließ die HVA eine Satzung über eine Unterstützungseinrichtung nebst dazugehöriger Richtlinien zugunsten ihrer Arbeitnehmer.

Der Antragsteller/Beteiligter Ziffer 1 ist der im Betrieb der HVA gebildete Betriebsrat.

Es existiert eine zwischen der HVA und dem Antragsteller abgeschlossene Betriebsvereinbarung in der Fassung vom 01.01.1997. Sie enthält allgemeine Bestimmungen über

- die Aufnahme und Beendigung der Arbeitsverhältnisse,

- die Arbeitszeit,

- Mitteilungspflichten im Krankheitsfall,