BGH - Urteil vom 25.04.2002
IX ZR 313/99
Normen:
GesO § 8 Abs. 2 § 9 Abs. 1 ; KO § 6 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ; InsO § 80 Abs. 1 § 103 Abs. 1 § 105 ;
Fundstellen:
BGHZ 150, 353
BauR 2002, 1264
DB 2002, 1499
DNotZ 2002, 648
DZWIR 2003, 20
InVo 2002, 396
JuS 2003, 96
KTS 2002, 693
MDR 2002, 1270
NJW 2002, 2783
NZBau 2002, 439
VIZ 2002, 490
WM 2002, 1199
ZIP 2002, 1093
ZInsO 2002, 577
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Zwickau,

Teilbarkeit aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen bei Insolvenz eines Vertragspartners; Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen IX ZR 313/99

DRsp Nr. 2002/7198

Teilbarkeit aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen bei Insolvenz eines Vertragspartners; Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

»a) Die aufgrund gegenseitiger Verträge geschuldeten Leistungen sind regelmäßig teilbar, wenn sich die vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Leistungen feststellen und bewerten lassen. Bei einem Werkvertrag über Bauleistungen erfolgt dies nach den gleichen Regeln wie bei einer Kündigung aus wichtigem Grund. b) Die Beweislast für den Zeitpunkt der Leistungserbringung liegt bei demjenigen, der sich darauf zu seinem Vorteil beruft. Ist der andere Teil oder ein Dritter beweisbelastet, kann den bestreitenden Insolvenzverwalter eine gesteigerte Substantiierungslast treffen. c) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt kein Erlöschen der Erfüllungsansprüche aus gegenseitigen Verträgen im Sinn einer materiell-rechtlichen Umgestaltung. Vielmehr verlieren die noch offenen Ansprüche im Insolvenzverfahren ihre Durchsetzbarkeit, soweit sie nicht auf die anteilige Gegenleistung für vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen gerichtet sind. Wählt der Verwalter Erfüllung, so erhalten die zunächst nicht durchsetzbaren Ansprüche die Rechtsqualität von originären Forderungen der und gegen die Masse.