BGH - Urteil vom 01.10.2020
IX ZR 199/19
Normen:
InsO § 302 Nr. 1 Alt. 3; BZRG § 51 Abs. 1; AO § 370;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 431
DB 2020, 2739
DZWIR 2021, 109
MDR 2021, 59
NJW-RR 2020, 1504
NZI 2021, 36
WM 2020, 2227
ZIP 2020, 2525
ZInsO 2020, 2711
ZVI 2020, 477
ZVI 2020, 481
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 86/17
OLG Karlsruhe, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 90/18

Teilnahme der Säumniszuschläge und Zinsforderungen als steuerliche Nebenleistungen an der Privilegierung der Hauptforderung; Ausnehmen der Verbindlichkeit aus einem Steuerschuldverhältnis auch dann von der Restschuldbefreiung bei Tilgung der Eintragung über die Verurteilung wegen einer Steuerstraftat (hier: Steuerhehlerei)

BGH, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen IX ZR 199/19

DRsp Nr. 2020/17018

Teilnahme der Säumniszuschläge und Zinsforderungen als steuerliche Nebenleistungen an der Privilegierung der Hauptforderung; Ausnehmen der Verbindlichkeit aus einem Steuerschuldverhältnis auch dann von der Restschuldbefreiung bei Tilgung der Eintragung über die Verurteilung wegen einer Steuerstraftat (hier: Steuerhehlerei)

BZRG § 51 Abs. 1 Eine Verbindlichkeit aus einem Steuerschuldverhältnis ist auch dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn die Eintragung über die Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 AO, welche im Zusammenhang mit dem Steuerschuldverhältnis steht, im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist. AO § 37 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Säumniszuschläge und Zinsforderungen nehmen als steuerliche Nebenleistungen an der Privilegierung der Hauptforderung teil.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 302 Nr. 1 Alt. 3; BZRG § 51 Abs. 1; AO § 370;

Tatbestand