BGH - Urteil vom 11.10.1984
IX ZR 80/83
Normen:
KO §§ 3, 82, 89 ;
Fundstellen:
BB 1985, 362
DB 1985, 804
DRsp IV(438)184c
NJW 1985, 1159
WM 1984, 1575
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Teilnahme des Bürgen am Konkurs über das Vermögen des Hauptschuldners

BGH, Urteil vom 11.10.1984 - Aktenzeichen IX ZR 80/83

DRsp Nr. 1992/4748

Teilnahme des Bürgen am Konkurs über das Vermögen des Hauptschuldners

»Der Bürge nimmt nicht am Konkurs über das Vermögen des Hauptschuldners teil, wenn der Gläubiger die verbürgte Forderung als Konkursforderung angemeldet hat und diese nicht nach § 774 Abs. BGB auf den Bürgen übergegangen ist. In diesem Fall ist der Bürge auch nicht Beteiligter im Sinne der §§ 82, 89 KO

Normenkette:

KO §§ 3, 82, 89 ;

Tatbestand:

Gesellschafter der am 25. März 1974 in das Handelsregister eingetragenen N. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (künftig: GmbH) waren der Beklagte, die von ihm inzwischen geschiedene Tochter des Klägers sowie dessen Sohn B. R.. Die ... Bank, jetzt B. Bank, sagte der GmbH am 2. und 15. Mai 1974 in der Folgezeit auch ausgereichte Darlehen von 70.000 DM und 150.000 DM zu. Der Beklagte übernahm in den Urkunden vom 9. und 21. Mai 1974 für alle Forderungen, die der Bank gegenwärtig und zukünftig aus der Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung und aus der Gewährung von Krediten jeder Art) gegen die GmbH zustehen, selbstschuldnerische Bürgschaften bis zu den Höchstbeträgen von 70.000 DM und 150.000 DM jeweils zuzüglich Zinsen und Kosten. Über das Vermögen der GmbH wurde am 22. Dezember 1978 das Konkursverfahren eröffnet.