OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.03.2021
4 M 140/20
Normen:
InsO § 190 Abs. 1; InsO § 227 Abs. 1; InsO § 256 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2021, 2308
DÖV 2021, 648
ZVI 2021, 224
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 02.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 144/20

Teilnahme einer einem Absonderungsrecht unterliegenden und zur Insolvenztabelle für den Ausfall angemeldeten Forderung an der Verteilung der Insolvenzmasse; Durchsetzbarkeit der zu vollstreckenden Forderungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners (hier: Festsetzung von Anschlussbeiträgen für die öffentliche Schmutzwasserkanalisation)

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 4 M 140/20

DRsp Nr. 2021/5858

Teilnahme einer einem Absonderungsrecht unterliegenden und zur Insolvenztabelle für den Ausfall angemeldeten Forderung an der Verteilung der Insolvenzmasse; Durchsetzbarkeit der zu vollstreckenden Forderungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners (hier: Festsetzung von Anschlussbeiträgen für die öffentliche Schmutzwasserkanalisation)

1. Die Regelung des § 190 InsO ist auch innerhalb eines Insolvenzplanverfahrens anwendbar, sofern der Insolvenzplan hierauf verweist.2. Eine einem Absonderungsrecht unterliegende und zur Insolvenztabelle für den Ausfall angemeldete Forderung nimmt dann nicht an der Verteilung der Insolvenzmasse teil, wenn der Gläubiger den Ausfall nicht gemäß § 190 InsO geltend gemacht hat. Dies bedeutet aber nicht, dass die so angemeldete Forderung nicht dem Erlass nach § 227 Abs. 1 InsO unterliegen würde.3. § 256 InsO ist auf das Absonderungsrecht als Recht auf Befriedigung aus einer Sicherheit nicht anwendbar, sondern umfasst nur die nach § 190 InsO geltend gemachte Ausfallforderung.

Normenkette:

InsO § 190 Abs. 1; InsO § 227 Abs. 1; InsO § 256 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine von der Antragsgegnerin gegenüber einer Drittschuldnerin erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung.