BGH - Urteil vom 21.11.2019
IX ZR 223/18
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 143 Abs. 1; BGB § 490;
Fundstellen:
DB 2020, 53
DStR 2020, 130
DZWIR 2020, 192
MDR 2020, 189
NZG 2020, 393
NZI 2020, 114
WM 2020, 98
ZIP 2020, 128
ZInsO 2020, 89
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 14982/15
OLG München, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 2701/17

Teilweise Erstattung eines Darlehens durch die Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter hinsichtlich Beseitigung der damit verbundenen Gläubigerbenachteiligung durch eine nachfolgende Zahlung des Gesellschafters an die Gesellschaft

BGH, Urteil vom 21.11.2019 - Aktenzeichen IX ZR 223/18

DRsp Nr. 2020/482

Teilweise Erstattung eines Darlehens durch die Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter hinsichtlich Beseitigung der damit verbundenen Gläubigerbenachteiligung durch eine nachfolgende Zahlung des Gesellschafters an die Gesellschaft

Hat die Gesellschaft ein Darlehen ihrem Gesellschafter teilweise erstattet, wird die damit verbundene Gläubigerbenachteiligung durch eine nachfolgende Zahlung des Gesellschafters an die Gesellschaft nicht beseitigt, wenn der Gesellschaft in diesem Umfang eine weitere Darlehensforderung gegen den Gesellschafter zusteht.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 143 Abs. 1; BGB § 490;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 5. März 2014 über das Vermögen der Verlag " A. " GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) am 26. Mai 2014 eröffneten Insolvenzverfahren.