Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. April 2017 mit Zustimmung des Beklagten wegen eines Teilbetrags in Höhe von 50,01 € nebst Zinsen hieraus zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels insoweit für verlustig erklärt.
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