BGH - Urteil vom 12.04.2018
IX ZR 88/17
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO a.F. § 143 Abs. 1 S. 2; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 774 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 1153
DB 2018, 1203
DStR 2018, 1133
DStR 2018, 1443
HFR 2018, 909
MDR 2018, 888
NJW-RR 2018, 947
NZI 2018, 562
WM 2018, 958
ZIP 2018, 1033
ZInsO 2018, 1210
ZVI 2018, 451
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1688/15
OLG Dresden, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 327/16

Tilgung der Steuerschulden durch einen Dritten auf Weisung und unter Verrechnung mit einer Kaufpreisforderung des Schuldners mit Wissen des Finanzamts i.R.d. Bürgschaft für die Steuerverbindlichkeiten; Kenntnis von der gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners

BGH, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen IX ZR 88/17

DRsp Nr. 2018/5838

Tilgung der Steuerschulden durch einen Dritten auf Weisung und unter Verrechnung mit einer Kaufpreisforderung des Schuldners mit Wissen des Finanzamts i.R.d. Bürgschaft für die Steuerverbindlichkeiten; Kenntnis von der gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners

Weiß das Finanzamt, dass ein Dritter, welcher sich für die Steuerverbindlichkeiten des Schuldners verbürgt hat, auf Weisung und unter Verrechnung mit einer Kaufpreisforderung des Schuldners die Steuerschulden tilgt, hat es Kenntnis von der gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners. BGB § 819 Abs. 1, § 299 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 Der auf Zahlung von Geld gerichtete Rückgewähranspruch ist keine Entgeltforderung, die bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, einen erhöhten Verzugszinssatz begründet.

Tenor

Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. April 2017 mit Zustimmung des Beklagten wegen eines Teilbetrags in Höhe von 50,01 € nebst Zinsen hieraus zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels insoweit für verlustig erklärt.