BGH - Urteil vom 25.01.2018
IX ZR 299/16
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 -2; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 29.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 325 O 299/15
OLG Hamburg, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 65/16

Tilgung einer gegen den Schuldner gerichteten Darlehensforderung durch Barzahlung hinsichtlich Beseitigung der darin liegenden Gläubigerbenachteiligung

BGH, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen IX ZR 299/16

DRsp Nr. 2018/17349

Tilgung einer gegen den Schuldner gerichteten Darlehensforderung durch Barzahlung hinsichtlich Beseitigung der darin liegenden Gläubigerbenachteiligung

Tilgt der Schuldner eine gegen ihn gerichtete Darlehensforderung durch Barzahlung, wird die darin liegende Gläubigerbenachteiligung beseitigt, wenn der Darlehensgeber dem Schuldner erneut Barmittel zu gleichen Bedingungen wieder zur Verfügung stellt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23. November 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 7.000 € verurteilt wurde.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 -2; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 17. Juli 2015 über das Vermögen des M. H. (nachfolgend: Schuldner) am 10. August 2015 eröffneten Insolvenzverfahren.