Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer Grundschuldbestellungsurkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zur Finanzierung einer Betriebsgründung gewährte die Kreissparkasse A., deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, dem Neffen der Klägerin, B. M., sowie dessen Ehefrau in den Jahren 1984 und 1985 vier Darlehen in Höhe von insgesamt 533.000 DM. Aus diesem Anlaß bestellte die Klägerin mit vollstreckbarer notarieller Urkunde vom 27. Dezember 1994 eine Grundschuld im Betrag von 170.000 DM an ihrem Grundstück in Mü. zugunsten der Kreissparkasse A.. Nach Ziffer 6 der Urkunde sowie nach einer später abgegebenen Zweckerklärung der Klägerin sollte die Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Kreissparkasse A. aus der Geschäftsverbindung mit den Eheleuten M. dienen. Die Eheleute M. stellten der Kreissparkasse A. verschiedene weitere Sicherheiten, darunter eine Grundschuld von 400.000 DM an ihrem Betriebsgrundstück in R., und nahmen über die genannten vier Darlehen hinaus weiteren Kredit in Anspruch.
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