LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.09.2005
16 Ta 478/05
Normen:
ZPO § 727 Abs. 1 ; InsO § 201 Abs. 1 § 215 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 295
MDR 2006, 537
Rpfleger 2006, 90
ZIP 2005, 2176
ZInsO 2005, 1283
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 84/05

Titelumschreibung auf Schuldner als Rechtsnachfolger des Insolvenzverwalters

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 16 Ta 478/05

DRsp Nr. 2005/17980

Titelumschreibung auf Schuldner als Rechtsnachfolger des Insolvenzverwalters

»1. Ist ein Vollstreckungstitel (hier aus einem Arbeitsverhältnis) gegen den Insolvenzverwalter erwirkt worden und wird später das Insolvenzverfahren mangels Masse nach § 207 InsO eingestellt, kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO auf den Schuldner als Rechtsnachfolger des Insolvenzverwalters erfolgen.2. Eine Titelumschreibung ist jedoch mangels Rechtsschutzinteresses abzulehnen, wenn der Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Titelumschreibung wäre vollstreckungsrechtlich wertlos.«

Normenkette:

ZPO § 727 Abs. 1 ; InsO § 201 Abs. 1 § 215 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin war seit Juni 1969 als Arbeitnehmerin bei dem Antragsgegner und späteren Gemeinschuldner beschäftigt. Am 17.07.2001 wurde über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter beendete das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zum 31.10.2001. In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht wegen rückständiger Gehaltsansprüche aus dem Zeitraum 17.07.2005 bis 31.10.2005 schlossen die Antragstellerin und der Insolvenzverwalter am 02.02.2005 einen Vergleich. In ihm heißt es:

1.

Der beklagte Insolvenzverwalter erkennt die ... geltend gemachte Forderung in Höhe von 1.434,38 EUR brutto nebst Zinsen ... an.

2.