Die Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG n. F. i.V.m. §
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Landgericht Dresden hat zu Unrecht die Umschreibung des Versäumnisurteils vom 08.12.1998 und die Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 05.12.1999 abgelehnt. Eine Umschreibung dieser beiden Titel erfolgt in entsprechender Anwendung des §
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