Die Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG n. F. i.V.m. § 567 ZPO zulässig. Nach diesen Vorschriften erfolgt im Gegensatz zur alten Fassung des § 11 RPflG keine vorherige Abhilfeentscheidung des Richters, wenn der Rechtspfleger mit der Klauselumschreibung befaßt war.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Landgericht Dresden hat zu Unrecht die Umschreibung des Versäumnisurteils vom 08.12.1998 und die Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 05.12.1999 abgelehnt. Eine Umschreibung dieser beiden Titel erfolgt in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO i.V.m. § 93 InsO (vgl. Wimmer/App, InsO, 2. Aufl., § 93 Rdn. 5, § 92 Rdn. 10).
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