OLG Dresden - Beschluss vom 05.10.2000
13 W 1206/00
Normen:
ZPO § 727 ; InsO § 93 ;
Fundstellen:
DZWIR 2001, 126
ZInsO 2000, 607
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 4-O-1184/98

Titelumschreibung in der Insolvenz einer Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit

OLG Dresden, Beschluss vom 05.10.2000 - Aktenzeichen 13 W 1206/00

DRsp Nr. 2001/6441

Titelumschreibung in der Insolvenz einer Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit

In der Insolvenz einer Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit kann die Zwangsvollstreckung gegen persönlich haftende Gesellschafter nur durch den Insolvenzverwalter betrieben werden (§ 93 InsO). Daher sind in entsprechender Anwendung von § 727 ZPO gegen die Gesellschafter gerichtete Titel auf den Insolvenzverwalter als Vollstreckungsgläubiger umzuschreiben.

Normenkette:

ZPO § 727 ; InsO § 93 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG n. F. i.V.m. § 567 ZPO zulässig. Nach diesen Vorschriften erfolgt im Gegensatz zur alten Fassung des § 11 RPflG keine vorherige Abhilfeentscheidung des Richters, wenn der Rechtspfleger mit der Klauselumschreibung befaßt war.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Landgericht Dresden hat zu Unrecht die Umschreibung des Versäumnisurteils vom 08.12.1998 und die Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 05.12.1999 abgelehnt. Eine Umschreibung dieser beiden Titel erfolgt in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO i.V.m. § 93 InsO (vgl. Wimmer/App, InsO, 2. Aufl., § 93 Rdn. 5, § 92 Rdn. 10).