Der verstorbene Schuldner ist zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung (Herausmessung einer bestimmten Grundstücksteilfläche und deren Übertragung auf den Gläubiger) verurteilt. Da er dem nicht nachkam, ist durch den streitigen Beschluss Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt worden.
Der Schuldner legte fristgerecht sofortige Beschwerde ein. Danach verstarb der Schuldner und wurde unbestritten von Frau E. Wi. beerbt. Der Titel ist nicht umgeschrieben.
Die Schuldnerin hält die Beschwerde aufrecht, der Gläubiger begehrt deren Zurückweisung, hilfsweise erklärt er das Verfahren für erledigt.
Es war auf den hilfsweisen Antrag des Gläubigers die Erledigung festzustellen.
Zwar wird grundsätzlich beim Tod des Schuldners eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung in den Nachlass fortgesetzt, so dass es nicht der Titelumschreibung bedarf (§779 ZPO; vergl. MüKo-Schmidt, R 1 zu § 779 ZPO).
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