BGH - Urteil vom 26.09.2013
IX ZR 3/13
Normen:
InsO § 38; InsO § 87;
Fundstellen:
DB 2013, 8
DB 2014, 1312
DStR 2014, 12
FamRZ 2014, 296
MDR 2014, 183
NJW 2014, 389
NZI 2014, 119
NZM 2014, 74
WM 2014, 36
ZEV 2014, 117
ZEV 2014, 316
ZIP 2014, 137
ZInsO 2014, 40
ZVI 2014, 74
Vorinstanzen:
AG Waldbröl, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 251/11
LG Bonn, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 72/12

Tod des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anspruch eines Neugläubigers auf Ausgleich einer Nachlassverbindlichkeit

BGH, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen IX ZR 3/13

DRsp Nr. 2013/25605

Tod des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anspruch eines Neugläubigers auf Ausgleich einer Nachlassverbindlichkeit

Nach dem Tod des Schuldners richtet sich der Anspruch des Neugläubigers auf Ausgleich einer Nachlassverbindlichkeit gegen den Erben.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29. November 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 87;

Tatbestand

Am 1. September 2008 wurde über das Vermögen der Mutter des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 17. Dezember 2008 schloss die Mutter mit dem Kläger einen Mietvertrag über eine Wohnung in einer Seniorenresidenz. Der Beginn des Mietverhältnisses wurde auf den 1. Januar 2009 festgelegt. Die monatliche Miete betrug 740 € zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 140 €. Gleichzeitig ging sie mit einer Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Kläger war, ein als "Betreuungsvertrag" bezeichnetes Vertragsverhältnis ein, nach dessen Inhalt für die Grundversorgung ein weiteres Entgelt von monatlich 90 € geschuldet wurde. Am 30. November 2010 verstarb die Mutter; der Beklagte ist deren Alleinerbe. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 kündigte er das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt.