BGH, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen IX ZR 270/98
DRsp Nr. 2000/1955
Treuhänderische Bindung der Kaufpreiszahlung
»Vereinbaren die Parteien eines Kaufvertrages, daß der Käufer zur Ablösung von Rechten einer Bank an dem Kaufgegenstand den Kaufpreis nur auf ein debitorisches Konto des Verkäufers bei der betreffenden Bank einzahlen darf, so unterliegt der Kaufpreisanspruch einer treuhänderischen Zweckbindung, die ein Gläubiger des Verkäufers, der den Anspruch pfändet, gegen sich gelten lassen muß.«