OLG Rostock, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 56/03
LG Rostock, vom 20.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 177/01
TRIHOTEL; Festhalten an der Rechtsprechung zur Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters
BGH, Urteil vom 16.07.2007 - Aktenzeichen II ZR 3/04
DRsp Nr. 2007/14870
"TRIHOTEL"; Festhalten an der Rechtsprechung zur Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters
»a) An dem Erfordernis einer als "Existenzvernichtungshaftung" bezeichneten Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen wird festgehalten.b) Der Senat gibt das bisherige Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur, die an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft und als Durchgriffs(außen)haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet, aber mit einer Subsidiaritätsklausel im Verhältnis zu den §§ 30, 31GmbHG versehen ist, auf. Stattdessen knüpft er die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens an und ordnet sie - in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft - allein in § 826BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung ein.
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