LAG Niedersachsen, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 807/15
ArbG Oldenburg, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 51/14
Übergang von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt im Insolvenzfall auf die Bundesagentur für ArbeitAnsprüche aus fortgeführtem Dauerschuldverhältnis im Insolvenzfall als MasseverbindlichkeitGesetzesanalogie bei planwidrig lückenhafter Regelung und dringendem Ausfüllungsbedarf dieser Lücke durch die Gerichte
BAG, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 801/16
DRsp Nr. 2017/14053
Übergang von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt im Insolvenzfall auf die Bundesagentur für ArbeitAnsprüche aus fortgeführtem Dauerschuldverhältnis im Insolvenzfall als MasseverbindlichkeitGesetzesanalogie bei planwidrig lückenhafter Regelung und dringendem Ausfüllungsbedarf dieser Lücke durch die Gerichte
§ 55 Abs. 3 Satz 1 InsO kann mangels Regelungslücke nicht analog auf Entgeltansprüche angewendet werden, die von dem gesetzlichen Forderungsübergang nicht erfasst werden.Orientierungssätze:1. Gemäß § 169 Satz 1 SGB III (bis 31. März 2012: § 187 Satz 1 SGB III) gehen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, bereits mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit über. Der Anspruchsübergang erfasst den Bruttolohnanspruch begrenzt auf die Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 341 Abs. 4SGB III.
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