BGH - Urteil vom 17.03.2022
IX ZR 216/20
Normen:
BGB § 195; BGB § 426 Abs. 2; AO § 228; ZPO § 325; InsO § 60; InsO § 200;
Fundstellen:
BB 2022, 833
BFH/NV 2022, 702
DB 2022, 1063
DStR 2022, 1059
DZWIR 2022, 434
GmbHR 2022, 791
MDR 2022, 595
NJW-RR 2022, 701
NZI 2022, 472
WM 2022, 729
ZIP 2022, 754
ZInsO 2022, 1295
ZInsO 2022, 819
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 121/18
OLG Karlsruhe, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 143/19

Übergang von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis auf einen leistenden Gesamtschuldner; Ausrichtung der Verjährungsfrist nach dem Forderungsübergang nach der besonderen Zahlungsverjährung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

BGH, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen IX ZR 216/20

DRsp Nr. 2022/5292

Übergang von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis auf einen leistenden Gesamtschuldner; Ausrichtung der Verjährungsfrist nach dem Forderungsübergang nach der besonderen Zahlungsverjährung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

Gehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auf einen leistenden Gesamtschuldner über, richtet sich die Verjährungsfrist nach dem Forderungsübergang auch dann nach der besonderen Zahlungsverjährung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, wenn es sich beim Gesamtschuldner um einen privaten Gläubiger handelt. Ein nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zugunsten des Schuldners ergangenes Urteil über eine Masseverbindlichkeit wirkt nicht zugunsten des persönlich in Anspruch genommenen Insolvenzverwalters.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 21. Oktober 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 426 Abs. 2; AO § 228; ZPO § 325; InsO § 60; InsO § 200;

Tatbestand