BGH - Urteil vom 19.07.2018
IX ZR 307/16
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 139 Abs. 1; InsO § 140 Abs. 1; KHG NRW § 21 Abs. 7;
Fundstellen:
DStR 2018, 2030
DZWIR 2019, 123
MDR 2018, 1466
NZI 2018, 800
NZM 2019, 174
WM 2018, 1560
ZIP 2018, 1601
ZInsO 2018, 1841
ZVI 2018, 409
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 69/15
OLG Köln, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 48/16

Überlassung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks einem Dritten zur Nutzung hinsichtlich Gläubigerbenachteiligung bei geschäftlicher Tätigkeit des Schuldners; Vermietung von geförderten Räumen und deren Ausstattung nur mit behördlicher Genehmigung; Richten der Frage nach der Unentgeltlichkeit der Leistung nach den Grundsätzen im Zwei-Personen-Verhältnis

BGH, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen IX ZR 307/16

DRsp Nr. 2018/10455

Überlassung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks einem Dritten zur Nutzung hinsichtlich Gläubigerbenachteiligung bei geschäftlicher Tätigkeit des Schuldners; Vermietung von geförderten Räumen und deren Ausstattung nur mit behördlicher Genehmigung; Richten der Frage nach der Unentgeltlichkeit der Leistung nach den Grundsätzen im Zwei-Personen-Verhältnis

a) Überlässt der Schuldner ein ihm gehörendes Grundstück einem Dritten zur Nutzung, kann dies gläubigerbenachteiligend sein, wenn der Schuldner geschäftlich tätig ist, die Nutzungsmöglichkeit einen eigenen wirtschaftlichen Wert darstellt, der im Geschäftsverkehr üblicherweise nur gegen Entgelt überlassen wird, und dem Schuldner eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks zum Vorteil der Gläubiger rechtlich und tatsächlich möglich war.b) Ist eine Vermietung einer Sache nur mit behördlicher Genehmigung zulässig, benachteiligt die Gebrauchsübertragung und -überlassung zur unentgeltlichen Nutzung die Gläubiger, wenn die zuständige Behörde die erforderliche Genehmigung tatsächlich erteilt hätte oder hätte erteilen müssen.a) Steht dem Leistungsempfänger ein eigener Anspruch gegen den leistenden Schuldner zu, richtet sich die Frage nach der Unentgeltlichkeit der Leistung nach den Grundsätzen im Zwei-Personen-Verhältnis.