BGH - Urteil vom 23.06.2016
IX ZR 158/15
Normen:
InsO § 56 Abs. 1 S. 1; InsO § 134 Abs. 1; InsO a.F. § 313 Abs. 2 S. 1; EGInsO § 103h S. 1; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DZWIR 2017, 71
DZWIR 27, 71
MDR 2016, 1413
NJW 2016, 9
NJW-RR 2016, 1014
NZI 2016, 694
WM 2016, 1463
ZIP 2016, 1547
ZInsO 2016, 1752
ZVI 2016, 485
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 95/12
KG, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 8/13

Überleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren; Einsetzung eines Insolvenzverwalters durch eine rechtsbeständige Entscheidung; Beurteilung der Überleitung nachfolgend als rechtswidrig; Unwirksamkeit eines Hoheitsakts aufgrund der Wirkungslosigkeit vorangegangener Entscheidungen

BGH, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen IX ZR 158/15

DRsp Nr. 2016/12059

Überleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren; Einsetzung eines Insolvenzverwalters durch eine rechtsbeständige Entscheidung; Beurteilung der Überleitung nachfolgend als rechtswidrig; Unwirksamkeit eines Hoheitsakts aufgrund der Wirkungslosigkeit vorangegangener Entscheidungen

InsO aF § 313 Abs. 2 Satz 1 Wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet und sodann durch eine rechtsbeständige Entscheidung ein Insolvenzverwalter eingesetzt, ist dessen Bestellung nicht deshalb als wirkungslos zu erachten, weil sich die Überleitung nachfolgend als rechtswidrig erweist und nur ein Verbraucherinsolvenzverfahren gegeben war.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Juli 2015 in der Fassung des Beschlusses vom 4. September 2015 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision der Klägerin zu 2 wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.