BGH - Beschluss vom 03.12.2009
IX ZA 36/09
Normen:
InsO § 298 Abs. 1 S. 2; InsO § 298 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 414/09
AG Düsseldorf, vom 27.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 514 IN 8/05

Übernahme der Treuhänderkosten bei Aufhebung der Verfahrenskostenstundung in der Treuhandphase

BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen IX ZA 36/09

DRsp Nr. 2009/28634

Übernahme der Treuhänderkosten bei Aufhebung der Verfahrenskostenstundung in der Treuhandphase

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 2009 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 298 Abs. 1 S. 2; InsO § 298 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).