BGH - Beschluß vom 11.11.2004
IX ZB 48/04
Normen:
InsO § 63 ; InsVV § 4 Abs. 1 S. 3 § 5 ;
Fundstellen:
BB 2005, 69
BGHReport 2005, 397
DZWIR 2005, 129
InVo 2005, 87
MDR 2005, 593
NJW 2005, 903
NZI 2005, 103
Rpfleger 2005, 155
ZIP 2005, 36
ZIV 2005, 152
ZInsO 2004, 1348
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 04.02.2004
AG Memmingen, vom 06.10.2003

Überprüfung der Entgelte für die Beauftragung externer Sachverständiger durch den Insolvenzverwalter; Übertragung von Aufgaben auf einen Rechtsanwalt

BGH, Beschluß vom 11.11.2004 - Aktenzeichen IX ZB 48/04

DRsp Nr. 2004/20338

Überprüfung der Entgelte für die Beauftragung externer Sachverständiger durch den Insolvenzverwalter; Übertragung von Aufgaben auf einen Rechtsanwalt

»a) Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war.b) Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen (Fortführung von BGHZ 139, 309).«

Normenkette:

InsO § 63 ; InsVV § 4 Abs. 1 S. 3 § 5 ;

Gründe: