OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.07.2000
11 U (Kart) 36/00
Normen:
LSt § 14 a § 8 Ziff. 1. Abs. 4 § 5 d § 8 ; GWB § 33 § 20 Abs. 1 § 20 Abs. 6 ; InsO §§ 130 f. § 134 ; ZPO § 1033 § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/6 O 303/00,

Überprüfung der Leistungsfähigkeit von Vereinen im bezahlten Fußballsport durch den DFB; Durchsetzung der Zulassung im Wege der einstweiligen Verfügung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.07.2000 - Aktenzeichen 11 U (Kart) 36/00

DRsp Nr. 2001/6624

Überprüfung der Leistungsfähigkeit von Vereinen im bezahlten Fußballsport durch den DFB; Durchsetzung der Zulassung im Wege der einstweiligen Verfügung

1. Die Erteilung einer auch nur vorläufigen Lizenz zur Teilnahme an der Fußballbundesliga kommt im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich nicht in Betracht.2. Maßnahmen des Verbandes (hier: DFB) gegenüber einzelnen Mitgliedern können nur auf die wirksame Grundlage der Ordnungsmaßnahmen, die Einhaltung des in der Satzung festgelegten Verfahrens sowie allgemein gültiger Verfahrensgrundsätze, die Ordnungsmäßigkeit der getroffenen Maßnahme, die Fehlerfreiheit der zugrundeliegenden Tatsachenermittlungen und die inhaltliche Angemessenheit des Verbandsregelwerkes überprüft werden.3. Darüber hinaus ist die Kontrollbefugnis bei sozial mächtigen Verbänden insbesondere auf die inhaltliche Angemessenheit und Bestimmtheit der angewandten Regelungen zu beziehen. Durch die Anwendung von Verbandsnormen darf keine willkürliche oder unbillige, den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende Behandlung festgestellt werden.