BGH - Beschluss vom 17.09.2009
IX ZB 62/08
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 290;
Fundstellen:
NZI 2009, 864
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 363/08
AG Landshut, vom 11.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 201/02

Überprüfung der Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen IX ZB 62/08

DRsp Nr. 2009/22800

Überprüfung der Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht

Das Beschwerdegericht im Insolvenzverfahren ist nicht gehindert, die Versagung der Restschuldbefreiung auf andere Tatsachen zu stützen als das Amtsgericht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 21. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 290;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).