BGH - Beschluß vom 29.03.2007
IX ZB 141/06
Normen:
InsO § 14 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 841
DZWIR 2007, 351
MDR 2007, 1100
NZI 2007, 408
WM 2007, 1132
ZIP 2007, 1226
ZInsO 2007, 604
ZVI 2007, 302
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 05.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 540/06
AG Münster, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 84 IN 1/05

Überprüfung der vom Schuldner erhobenen Verjährungseinrede im Insolvenzeröffnungsverfahren

BGH, Beschluß vom 29.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 141/06

DRsp Nr. 2007/9438

Überprüfung der vom Schuldner erhobenen Verjährungseinrede im Insolvenzeröffnungsverfahren

»Soll der Insolvenzgrund allein aus der Forderung des antragstellenden Gläubigers hergeleitet werden, kann die Berechtigung einer vom Schuldner erhobenen Verjährungseinrede grundsätzlich nur im Prozesswege überprüft werden.«

Normenkette:

InsO § 14 ;

Gründe:

I. Am 4. Dezember 1996 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der weitere Beteiligte (fortan: Gläubiger) meldete eine Forderung von 1.667.200 DM an, die zur Tabelle festgestellt, vom Schuldner aber bestritten wurde. Am 13. September 2000 wurde das Konkursverfahren aufgehoben.

Am 15. April 2003 stellte der Gläubiger den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Vor dem Landgericht klagte er außerdem einen Teilbetrag der im vorangegangenen Konkursverfahren festgestellten Forderung ein. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, weil die Forderung verjährt sei. Über die Berufung des Gläubigers war im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts noch nicht entschieden. Im Insolvenzeröffnungsverfahren erhob der Schuldner ebenfalls die Einrede der Verjährung.