Übersicht: Regelungsalternativen des Insolvenzplans |
Befriedigung der Gläubiger |
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Sanierung des schuldnerischen Unternehmens |
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Haftung des Schuldners |
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übertragende Sanierung |
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leistungs- und finanzwirtschaftliche Sanierung |
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abweichend von §§ 159 ff., 165 ff. InsO Regelung zur - Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger - Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch - individuelle Liquidation des Unternehmens - Verbindung mit anderen Formen des Plans (Stufenplan) |
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Übertragung des Unternehmens oder von Unternehmensteilen auf einen neu gegründeten Unternehmensträger (Auffanggesellschaft) oder auf eine Übernahmegesellschaft (Kaufpreis fließt zur Insolvenzmasse) wird erleichtert durch - Wegfall der Übernahmehaftung (§ 419 BGB) - erleichterte Kündigungen durch Betriebsänderung (§§ 122 ff., 128 InsO) - individuelle Regelungen zur Übertragung gegenüber §§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 162, 163 InsO - Arbeitnehmerregelung (§613a BGB) bleibt problematisch
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Sanierung des Unternehmens oder von Unternehmensteilen im Rahmen des Unternehmensträgers nach Maßgabe der betriebswirtschaftlichen Sanierungswürdigkeit setzt voraus - Prüfung der leistungswirtschaftlichen Chancen (Finanz-, Ertragslage, Marktchancen, Produktpalette) |
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