BGH - Beschluss vom 28.06.2012
IX ZB 298/11
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 1439
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 14.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 46 IN 101/09
LG Lüneburg, vom 01.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 59/11

Übertragen des Verfahrens an das Kollegium durch den Einzellrichter bei Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen IX ZB 298/11

DRsp Nr. 2012/14788

Übertragen des Verfahrens an das Kollegium durch den Einzellrichter bei Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung

Entscheidet der originäre Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden des Schuldners und der weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 1. November 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.544,31 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.