BGH - Beschluss vom 12.09.2019
IX ZB 1/17
Normen:
InsVV § 3 Abs. 1b; InsVV § 4 Abs. 1 S. 3; InsVV § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 689
BB 2019, 2497
DZWIR 2020, 188
MDR 2019, 1536
NZI 2019, 989
WM 2019, 1977
ZIP 2019, 2016
ZInsO 2019, 2239
ZInsO 2023, 1512
ZVI 2020, 33
ZVI 2021, 8
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 06.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 80 IN 595/02
LG Bochum, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 81/15

Übertragung der einem Insolvenzverwalter obliegenden Aufgabe auf einen Rechtsanwalt; Vergütungstechnische Auswirkungen der Delegierung einer Aufgabe

BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen IX ZB 1/17

DRsp Nr. 2019/14295

Übertragung der einem Insolvenzverwalter obliegenden Aufgabe auf einen Rechtsanwalt; Vergütungstechnische Auswirkungen der Delegierung einer Aufgabe

Überträgt der Insolvenzverwalter eine ihm obliegende Aufgabe, die ein Verwalter ohne volljuristische Ausbildung nicht lösen kann, einem Rechtsanwalt und entnimmt er die dadurch entstehenden Auslagen der Insolvenzmasse, ist bei der Entscheidung über einen beantragten Zuschlag zur Vergütung zu berücksichtigen, dass dem Verwalter im Umfang der Delegation kein Mehraufwand entstanden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 5. Dezember 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 72.095,56 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 3 Abs. 1b; InsVV § 4 Abs. 1 S. 3; InsVV § 5 Abs. 1;

Gründe

I.