FG Sachsen - Urteil vom 24.05.2005
1 K 2364/04
Normen:
AO (1977) § 69 § 34 Abs. 1 ; InsO § 129 ;

Übertragung der Grundsätze des Schadensersatzrechts auf die Geschäftsführerhaftung; Kausalität

FG Sachsen, Urteil vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 1 K 2364/04

DRsp Nr. 2005/21281

Übertragung der Grundsätze des Schadensersatzrechts auf die Geschäftsführerhaftung; Kausalität

1. Die Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO ist eine Schadensersatzhaftung. Aus der Übertragung der Grundsätze des Schadensersatzrechts folgt, dass ein nur hypothetischer Geschehensablauf nicht die Kausalität einer in der Realität wirksam gewordenen Ursache für den Steuerausfall beseitigen kann. 2. Die Nichtabführung von Lohnsteuer durch den GmbH-Geschäftsführer ist auch dann kausal für den Steuerausfall, wenn dieser möglicherweise (später) auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Geschäftsführers deshalb eingetreten wäre, weil möglicherweise der Insolvenzverwalter die Lohnsteuerzahlungen angefochten hätte (entgegen FG Baden-Württemberg vom 30.8.2004 1 V 49/03 und FG des Saarlandes vom 20.12.2004 2 V 385/04).

Normenkette:

AO (1977) § 69 § 34 Abs. 1 ; InsO § 129 ;

Tatbestand:

Der Kläger und M. E. waren ab 25. Januar 1993 und 6. September 1999 gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer der A. GmbH (GmbH).

Auf Antrag des Klägers vom 16. Januar 2002 (Blatt 12 Haftungsakte) wurde am 30. Januar 2002 (Blatt 11 Haftungsakte) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.