OLG Hamm - Urteil vom 20.06.2013
5 U 43/13
Normen:
§§ 929, 930, 158 BGB, 35, 21 InsO;
Fundstellen:
NZI 2013, 7
ZInsO 2013, 1742
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 290/12

Übertragung eines Anwartschaftsrechts vor Stellung des Insolvenzantrags

OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 5 U 43/13

DRsp Nr. 2013/18169

Übertragung eines Anwartschaftsrechts vor Stellung des Insolvenzantrags

Überträgt der spätere Insolvenzschuldner das Eigentumsanwartschaftsrecht an einem Pkw an den Erwerber vor der vorläufigen Insolvenzeröffnung, fällt dieses Recht grundsätzlich nicht in die Insolvenzmasse.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Januar 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 929, 930, 158 BGB, 35, 21 InsO;

Gründe

A.

Der Kläger verlangt vom Beklagten den im Klageantrag näher bezeichneten Pkw Alfa Romeo Mito zur Insolvenzmasse heraus.

Der Beklagte ist der Sohn des Herrn T2, über dessen Vermögen auf eigenen Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts Detmold (AZ.: 10 IN 51/12) am 13.02.2012 zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren (vgl. Bl. 10 f.; BA Bl. 109 ff.) und durch Beschluss vom 06.06.2012 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl. Bl. 4 f.; BA Bl. 243 ff.). Der Kläger ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

1. 2. 1. 2.