OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.03.2007
I-17 U 114/06
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 2. Altern. ; InsO § 55 ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 270 ; BGB § 697 ; BGB § 700 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 812 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 353/05

Überweisung einer Insolvenzforderung auf ein falsches Anderkonto

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2007 - Aktenzeichen I-17 U 114/06

DRsp Nr. 2008/3663

Überweisung einer Insolvenzforderung auf ein falsches Anderkonto

Der Insolvenzverwalter hat bei Überweisung einer Insolvenzforderung auf ein falsches Anderkonto wegen falscher Endnummer des angegebenen Kontos keinen Anspruch auf Schadensersatz, da der Schaden durch Zurückweisen der Gutschrift leicht verhindert werden kann.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 2. Altern. ; InsO § 55 ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 270 ; BGB § 697 ; BGB § 700 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 812 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger wurde mit Beschluss vom 05.03.2004 des Amtsgerichts Duisburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C. GmbH gemäß § 21 Abs. 2 2. Altern. InsO bestellt. In dem Beschluss wurde der Kläger ermächtigt, das Bankguthaben der Insolvenzschuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegen zu nehmen. Am 01.05.2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger hat bei der E. Bank AG, Filiale Duisburg, ein Anderkonto unter der Bezeichnung "Rechtsanwalt B., Anderkonto C. GmbH" mit der Kontonummer 02099470-29 eingerichtet.

Die Insolvenzschuldnerin hatte bei der Beklagten ein Geschäftskonto als Girokonto eingerichtet.

Mit Fax vom 08.03.2004 forderte der Kläger die Beklagte auf, ein etwaiges Guthaben dieses Girokontos auf sein Anderkonto bei der E. Bank zu überweisen.