BGH - Beschluß vom 18.09.2003
IX ZB 75/03
Normen:
InsO § 97 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 129
DB 2004, 1097
KTS 2004, 108
MDR 2004, 233
NJW 2004, 855
NJW-RR 2004, 134
NZI 2004, 21
WM 2003, 2344
ZIP 2003, 2123
ZVI 2003, 666
Vorinstanzen:
LG Fulda,
AG Fulda,

Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners; Erteilung einer Auslandsvollmacht

BGH, Beschluß vom 18.09.2003 - Aktenzeichen IX ZB 75/03

DRsp Nr. 2003/14274

Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners; Erteilung einer Auslandsvollmacht

»Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 97 InsO umfassen die Erteilung einer sogenannten Auslandsvollmacht, wenn Anhaltspunkte für Vermögen des Schuldners im Ausland bestehen und die Befugnisse des Insolvenzverwalters im Ausland nicht ohne weiteres anerkannt werden.«

Normenkette:

InsO § 97 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 26. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem dieser Unterlagen vorgefunden hatte, die Bankverbindungen der Schuldnerin zu Schweizer Kreditinstituten nahelegten, forderte er die Erteilung einer umfassenden Vollmacht (sog. Auslandsvollmacht) für alle Schweizer Banken. Die Schuldnerin erteilte für einige - vom Verwalter benannte - Banken eine Vollmacht, erklärte sich im übrigen jedoch dazu nur bereit, soweit der Verwalter bestimmte Banken konkret bezeichne.