Umfang der Beurkundungspflicht von Satzungsänderungen
OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 7 U 71/00
DRsp Nr. 2005/13425
Umfang der Beurkundungspflicht von Satzungsänderungen
»1. Der Notwendigkeit notarieller Beurkundung gem. § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG unterfallen sämtliche Änderungen von Satzungsbestandteilen mit korporativem Charakter, insbesondere auch die Änderung überflüssiger, ungültiger oder überholter Satzungsbestandteile.2. a) Ein Stimmverbot gem. § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG ist auch gegeben, wenn ein Rechtsgeschäft mit einer Person betroffen ist, die zwar nicht unmittelbar selbst Gesellschafter der GmbH ist, jedoch einen solchen Gesellschafter maßgeblich beeinflusst oder gar vollständig beherrscht.b) Zum weiteren Anwendungsbereich des § 47 IV GmbHG.«