BGH - Urteil vom 11.12.2008
IX ZR 156/07
Normen:
InsO § 43; InsO § 188;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 366
DZWIR 2009, 168
MDR 2009, 351
NZI 2009, 167
Rpfleger 2009, 261
WM 2009, 275
ZIP 2009, 243
ZInsO 2009, 142
ZVI 2009, 115
Vorinstanzen:
OLG München, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 3163/07
LG Landshut, vom 04.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 634/07

Umfang der Bindungswirkung der Tabelleneinträge i.R.e. Abschlagsverteilung für den Insolvenzverwalter; Umfang der Teilnahme eines Mithaftenden des Schuldners am Insolvenzverfahren

BGH, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen IX ZR 156/07

DRsp Nr. 2009/1958

Umfang der Bindungswirkung der Tabelleneinträge i.R.e. Abschlagsverteilung für den Insolvenzverwalter; Umfang der Teilnahme eines Mithaftenden des Schuldners am Insolvenzverfahren

1. Der Insolvenzverwalter hat bei einer Abschlagsverteilung alle zur Tabelle festgestellten Forderungen uneingeschränkt zu berücksichtigen. Der Tabelleneintrag löst für den Insolvenzverwalter nur dann keine Bindungswirkung aus, wenn er gegen eine eingetragene Forderung mit einer Vollstreckungsgegenklage vorgeht. 2. Sofern Zahlungen von Mithaftenden des Schuldners nicht zur vollen Befriedigung eines Insolvenzgläubigers geführt haben, nimmt dieser mit dem vollen Berücksichtigungsbetrag am Insolvenzverfahren teil.

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Juli 2007 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 4. Mai 2007 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 43; InsO § 188;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. September 2002 über das Vermögen der I. GbR (fortan: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren.