BGH - Urteil vom 14.11.1994
II ZR 160/93
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 1 ; HGB § 230 ;
Fundstellen:
BGHR GmbHG § 43 Abs. 1 Sorgfaltsmaßstab 1
BGHR HGB § 230 Abs. 1 Geschäftsführung 1
BGHR HGB § 230 Schadensersatzanspruch 2
BGHR ZPO § 50 Abs. 1 Gesellschaft 5
BGHR ZPO § 559 Abs. 1 Antrag 1
DB 1995, 1116
DRsp II(220)384
DStR 1995, 1436
GmbHR 1995, 589
MDR 1995, 704
NJW 1995, 1353
WM 1995, 701
ZIP 1995, 738
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Umfang der Geschäftsführer-Vergütung

BGH, Urteil vom 14.11.1994 - Aktenzeichen II ZR 160/93

DRsp Nr. 1995/4140

Umfang der Geschäftsführer-Vergütung

»a) Der Maßstab, an dem die Tätigkeit einer GmbH zu messen ist, welche die Geschäfte einer auf die Beteiligung einer unbestimmten Vielzahl stiller Gesellschafter ausgerichteten Publikumsgesellschaft führt, ist der eines ordentlichen Kaufmanns. b) Die GmbH darf deshalb für ihre Geschäftsführertätigkeit nur solche Kosten in Ansatz bringen, die sie für erforderlich halten kann. c) In einem solchen Fall kann sich der Schutzbereich des zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Dienstverhältnisses auch auf die stillen Gesellschafter erstrecken.«

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 1 ; HGB § 230 ;

Tatbestand:

Die Kläger haben sich neben einer Reihe weiterer Mitgesellschafter in der Form einer atypischen stillen Gesellschaft am Unternehmen der Beklagten zu 1, einer GmbH, beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1 ist deren Beteiligung an der Partnership "S. Hotel Company", die in S. im US-Bundesstaat G. das im Jahre 1981 eröffnete S. H. Regency Hotel betreibt. In § 1 Abs. 2 des zwischen den einzelnen Anlegern und der Beklagten zu 1 geschlossenen vorformulierten Gesellschaftsvertrages heißt es: