Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 31 vom 25.08.2022
ZInsO 2023, 323
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 25.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 216/21
ArbG Braunschweig, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 515/20
Umfang der InsolvenzmassePfändbarkeit des Arbeitseinkommens nach § 850 Abs. 1 ZPOUnpfändbare Zuwendungen aus Anlass eines besonderen BetriebsereignissesSonderzahlungen und Treuegelder i.S.d. § 850a Nr. 2 ZPOFreiwillige Corona-Prämie als unpfändbare Erschwerniszulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPOVerhältnis des § 150a SGB XI zur Corona-Prämie als ErschwerniszulageSteuerrecht (§ 3 Nr. 11a EStG) und freiwillige Corona-PrämieÜblicher Rahmen i.S.d. § 3 Nr. 11a EStG als Obergrenze einer unpfändbaren Corona-Prämie
BAG, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 8 AZR 14/22
DRsp Nr. 2022/12813
Umfang der InsolvenzmassePfändbarkeit des Arbeitseinkommens nach § 850 Abs. 1ZPOUnpfändbare Zuwendungen aus Anlass eines besonderen BetriebsereignissesSonderzahlungen und Treuegelder i.S.d. § 850a Nr. 2 ZPOFreiwillige Corona-Prämie als unpfändbare Erschwerniszulage i.S.d. § 850a Nr. 3 ZPOVerhältnis des § 150aSGB XI zur Corona-Prämie als ErschwerniszulageSteuerrecht (§ 3 Nr. 11a EStG) und freiwillige Corona-PrämieÜblicher Rahmen i.S.d. § 3 Nr. 11a EStG als Obergrenze einer unpfändbaren Corona-Prämie
Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer coronabedingten, im Einzelfall tatsächlich gegebenen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.Orientierungssätze:1. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse, wobei nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850k, 851c und 851d ZPO entsprechend gelten (Rn. 12).2. Nach § 850 Abs. 1ZPO kann Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden (Rn. 13).
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