BGH - Beschluss vom 18.11.2010
IX ZA 36/10
Normen:
InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 03.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 71/10
AG Trier, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 IN 130/05

Umfang der insolvenzrechtlichen Nachtragsverteilung hinsichtlich zunächst vom Insolvenzverwalter nicht für verwertbar gehaltener Gegenstände

BGH, Beschluss vom 18.11.2010 - Aktenzeichen IX ZA 36/10

DRsp Nr. 2010/21320

Umfang der insolvenzrechtlichen Nachtragsverteilung hinsichtlich zunächst vom Insolvenzverwalter nicht für verwertbar gehaltener Gegenstände

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 3. August 2010 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gründe, die eine Rechtsbeschwerde zulässig machen würden (§ 574 Abs. 2 ZPO), werden von der Schuldnerin nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.