BGH - Urteil vom 26.03.1987
IX ZR 69/86
Normen:
BGB § 613a; ZPO § 68, § 74 Abs.3;
Fundstellen:
BGHR BGB § 613a Abs. 1 Arbeitsverhältnis 1
BGHR BGB § 613a Abs. 1 Betriebsübernahme 1
BGHR ZPO § 68 Interventionswirkung 1
DRsp IV(408)162e
MDR 1987, 841
NJW 1987, 2874
WM 1987, 728
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Mönchengladbach,

Umfang der Interventionswirkung bei unterlassenem Beitritt des Streitverkündungsempfängers; Bindung des Betriebsveräußerers an die Einigung über die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber

BGH, Urteil vom 26.03.1987 - Aktenzeichen IX ZR 69/86

DRsp Nr. 1992/3193

Umfang der Interventionswirkung bei unterlassenem Beitritt des Streitverkündungsempfängers; Bindung des Betriebsveräußerers an die Einigung über die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber

»1. Jedenfalls dann, wenn der Streitverkündungsempfänger dem Rechtsstreit nicht beitritt, besteht die Interventionswirkung des § 68 ZPO nur zugunsten, nicht aber zuungunsten der den Streit verkündeten Partei. 2. Wenn der Betriebserwerber sich mit einem Arbeitnehmer über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geeinigt hat, ist er daran auch gegenüber dem Veräußerer gebunden, selbst wenn er mit diesem eine von § 613a BGB abweichende Vereinbarung getroffen hatte.«

Normenkette:

BGB § 613a; ZPO § 68, § 74 Abs.3;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz des Gehalts, das sie an ihren früheren Angestellten B für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1982 gezahlt hat, sowie Erstattung der Kosten eines Arbeitsgerichtsprozesses gegen B. Die Beklagte zu 2) war damals die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1); die Beklagten zu 3) bis 5) waren die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 2).