OLG Saarbrücken - Beschluss vom 14.12.2017
9 W 18/17
Normen:
InsO § 180 Abs. 2;
Fundstellen:
NZI 2018, 287
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 18/11

Umfang der Kostenerstattungspflicht des Insolvenzverwalters aufgrund eines nach Aufnahme des Rechtsstreits abgeschlossenen Vergleichs

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 9 W 18/17

DRsp Nr. 2018/3778

Umfang der Kostenerstattungspflicht des Insolvenzverwalters aufgrund eines nach Aufnahme des Rechtsstreits abgeschlossenen Vergleichs

Der nach Aufnahme (§ 180 Abs. 2 InsO) des aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ursprünglichen Beklagten unterbrochenen Rechtsstreits verklagte Insolvenzverwalter, der sich in einem Prozessvergleich zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet, hat dem Kläger alle notwendigen Kosten zu erstatten, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach der Aufnahme angefallen sind.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Oktober 2016 - 5 O 18/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 4.000 Euro.

Normenkette:

InsO § 180 Abs. 2;

Gründe:

I.