BGH - Beschluß vom 21.09.2006
IX ZB 288/05
Normen:
InsO § 4a ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 732/05
AG Koblenz, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 IN 6/03

Umfang der Kostenstundung im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 288/05

DRsp Nr. 2006/25309

Umfang der Kostenstundung im Insolvenzverfahren

Hat das Insolvenzgericht bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die Kosten für das anschließende Restschuldbefreiungsverfahren gestundet, so geht die Anfechtung der Aufhebung eines danach noch gesondert für das Restschuldbefreiungsverfahren ergangenen Stundungsbeschlusses in Leere, da bereits die ursprünglich ausgesprochene Stundung der Verfahrenskosten auch das Verfahren der Restschuldbefreiung insgesamt umfasst.

Normenkette:

InsO § 4a ;

Gründe: