BGH - Beschluß vom 26.01.2006
IX ZB 231/04
Normen:
InsO § 14 § 26 ; GKG § 50 (a.F. § 23 n.F.) ;
Fundstellen:
BB 2006, 577
BGHReport 2006, 618
DZWIR 2006, 175
MDR 2006, 1068
NJW-RR 2006, 1204
NZI 2006, 239
Rpfleger 2006, 281
WM 2006, 970
ZIP 2006, 431
ZInsO 2006, 204
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 31.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 79/03
AG Stuttgart, vom 17.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 IN 403/01

Umfang der Kostentragung durch den Gläubiger nach Rücknahme des Insolvenzantrags; Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 26.01.2006 - Aktenzeichen IX ZB 231/04

DRsp Nr. 2006/2704

Umfang der Kostentragung durch den Gläubiger nach Rücknahme des Insolvenzantrags; Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

»Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört auch dann nicht zu den Auslagen, die der Gläubiger nach Rücknahme eines Insolvenzantrages zu tragen hat, wenn keine die Vergütung deckende Masse vorhanden ist.«

Normenkette:

InsO § 14 § 26 ; GKG § 50 (a.F. § 23 n.F.) ;

Gründe:

1. Aufgrund eines Insolvenzantrags der (weiteren) Beteiligten zu 2 war der (weitere) Beteiligte zu 1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt und zugleich mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden. Nachdem er dem Insolvenzgericht das Fehlen einer die Kosten des Verfahrens deckende Masse angezeigt hatte, hatte die Beteiligte zu 2 ihren Antrag zurückgenommen. Mit Beschluss vom 27. Januar 2003 hat das Insolvenzgericht die Vergütung des Beteiligten zu 1 auf 5.746,21 Euro festgesetzt und der Beteiligten zu 2 auferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde hat das Landgericht den Beschluss des Insolvenzgerichts dahingehend abgeändert, dass die Vergütung von der Schuldnerin zu tragen sei. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung des Beschlusses des Insolvenzgerichts.