OLG München - Endurteil vom 30.11.2017
23 U 1226/17
Normen:
InsO § 302 Nr. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 131
ZVI 2018, 142
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 15252/16

Umfang der RestschuldbefreiungAusnahme bei einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung des Schuldners

OLG München, Endurteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 23 U 1226/17

DRsp Nr. 2018/787

Umfang der Restschuldbefreiung Ausnahme bei einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung des Schuldners

1. Der grundsätzlich erforderlichen Angabe von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, bedarf es dann nicht, wenn der Gläubiger der Forderungsanmeldung einen Titel beifügt, dessen Tenor, Tatbestand oder Entscheidungsgründe eine entsprechende Tatsachenfeststellung zu einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners enthalten. 2. Auch ein fortbestehender Widerspruch gegen den Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung führt nicht dazu, dass die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13.03.2017, Az. 28 O 15252/16, aufgehoben.

II.

Die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I, Gz. 28 O 28144/12, vom 04.05.2016 über 2.118,44 € nebst Zinsen, vom 22.03.2016 über 5.049,27 € nebst Zinsen und vom 02.02.2016 über 1.454,66 € nebst Zinsen wird für unzulässig erklärt.

III.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § Nr. ;