BFH - Urteil vom 28.11.2017
VII R 1/16
Normen:
AO § 226; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1, § 301 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 260, 26
BStBl II 2018, 457
HFR 2018, 636
ZInsO 2019, 106
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1112/15

Umfang der RestschuldbefreiungErstreckung auf als Masseverbindlichkeiten entstandene SteuerschuldenZulässigkeit der Verrechnung mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners

BFH, Urteil vom 28.11.2017 - Aktenzeichen VII R 1/16

DRsp Nr. 2018/3329

Umfang der Restschuldbefreiung Erstreckung auf als Masseverbindlichkeiten entstandene Steuerschulden Zulässigkeit der Verrechnung mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners

1. Masseverbindlichkeiten werden von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst. 2. Steuerschulden, die als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnet werden. Der Verrechnung stehen eine dem Insolvenzverfahren immanente sog. Haftungsbeschränkung bzw. eine Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 9. Dezember 2015 8 K 1112/15 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 226; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1, § 301 Abs. 1;

Gründe

I.

Über das Vermögen des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) wurde am 15. März 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Für das Jahr 2008 entstand aufgrund der Verwertung von Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter Einkommensteuer, die aus der Masse nicht bezahlt wurde.

Am 20. März 2012 zeigte der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit an. Am 15. Juli 2013 wurde das Insolvenzverfahren eingestellt; dem Kläger wurde Restschuldbefreiung erteilt.