OLG Koblenz - Beschluss vom 30.07.2014
13 UF 271/14
Normen:
InsO § 286; InsO § 302 Nr. 1; StGB § 170; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 191 F 664/13

Umfang der RestschuldbefreiungHaftung des Insolvenzschuldners für Unterhaltsrückstände

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen 13 UF 271/14

DRsp Nr. 2016/2569

Umfang der Restschuldbefreiung Haftung des Insolvenzschuldners für Unterhaltsrückstände

1. Unterhaltsrückstände sind erst nach der ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung des § 302 Nr. 1 InsO an der Restschuldbefreiung ausgenommen. 2. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dies nur dann der Fall, wenn festgestellt ist, dass die Ansprüche aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren. 3. Insoweit kann schon während des laufenden Insolvenzverfahrens auf Feststellung des Rechtsgrundes der vorsätzlichen unerlaubten Handlung geklagt werden, wenn der Schuldner dem angemeldeten Rechtsgrund widersprochen hat. 4. Von einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung hinsichtlich der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder ist auszugehen, wenn der Schuldner nicht darlegt und ggfls. beweist, dass er nicht leistungsfähig war.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 25.02.2014 teilweise abgeändert und, wie folgt, neugefasst.

Es wird festgestellt, dass es sich bei der zur Insolvenztabelle im Verfahren 7 IK 198/09 des Amtsgerichts Koblenz unter lfd. Nr 4 angemeldeten festgestellten Forderung der Antragstellerin auf rückständigen Unterhalt in Höhe eines Betrages von 8.045,40 € um eine solche aus unerlaubter Handlung handelt.

Der weiter gehende Antrag wird abgewiesen.

2. 3. 4.