OLG Köln - Beschluss vom 29.05.2000
2 W 115/00
Normen:
InsO § 7 ; VO NRW über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen § 1 ;
Fundstellen:
DZWIR 2000, 340
Vorinstanzen:
AG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 95 IK 30/99
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 114/00

Umfang der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln in Insolvenzsachen

OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2000 - Aktenzeichen 2 W 115/00

DRsp Nr. 2005/14009

Umfang der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln in Insolvenzsachen

»Die Zuweisung nach § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6.11.1998 (GVBl. NW 1998, 550) ist nicht auf die Entscheidung über gemäß § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerden beschränkt. Vielmehr ist durch diese Bestimmung dem Oberlandesgericht Köln die Entscheidung über weitere Beschwerden gegen Beschlüsse der Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Insolvenzsachen schlechthin, also in allen Fällen zugewiesen worden, in denen im Insolvenzverfahren das Oberlandesgericht als dritte Instanz angerufen wird.«

Normenkette:

InsO § 7 ; VO NRW über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen § 1 ;