BGH - Urteil vom 23.10.2003
IX ZR 252/01
Normen:
InsO § 134 Abs. 1 §§ 143 140 47 129 ; VVG § 166 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 195
BGHZ 156, 350
DB 2004, 703
InVo 2004, 172
KTS 2004, 129
MDR 2004, 596
NJW 2004, 214
NZI 2004, 78
VersR 2004, 93
WM 2003, 2479
ZIP 2003, 2307
ZVI 2003, 657
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Ingolstadt,

Umfang des Anfechtungsanspruchs bei Einräumung eines Bezugsrechts für eine Lebensversicherung des Schuldners

BGH, Urteil vom 23.10.2003 - Aktenzeichen IX ZR 252/01

DRsp Nr. 2003/15580

Umfang des Anfechtungsanspruchs bei Einräumung eines Bezugsrechts für eine Lebensversicherung des Schuldners

»1. Hat der Schuldner für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung einem Dritten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, richtet sich nach Eintritt des Versicherungsfalls der Anfechtungsanspruch gegen den Dritten auf Auszahlung der vom Versicherer geschuldeten Versicherungssumme, nicht auf Rückgewähr der vom Schuldner geleisteten Prämien.2. Bei Erteilung einer widerruflichen Bezugsberechtigung an einen Dritten gilt die anfechtbare Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist.3. Der Anfechtungsanspruch gewährt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners im allgemeinen ein Aussonderungsrecht.«

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1 §§ 143 140 47 129 ; VVG § 166 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 10. Februar 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlaß des am 10. November 1999 verstorbenen Rechtsanwalts W. B. (nachfolgend: Erblasser). Der Beklagte ist Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Witwe des Erblassers.