BGH - Beschluß vom 13.06.2006
IX ZB 212/05
Normen:
InsO § 14 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 12.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 101/05
AG Hof, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IN 15/05

Umfang des rechtlichen Gehörs im Insolvenzeröffnungsverfahren

BGH, Beschluß vom 13.06.2006 - Aktenzeichen IX ZB 212/05

DRsp Nr. 2006/19370

Umfang des rechtlichen Gehörs im Insolvenzeröffnungsverfahren

Die Durchführung der Anhörung des Schuldners steht im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts. Die Zustellung einer Abschrift des Insolvenzantrags ist nicht zwingend erforderlich.

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß §§ 575, 576 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Das Beschwerdegericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Schuldnerin, insbesondere nicht deren rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), verletzt.