Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß §§ 575, 576 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Das Beschwerdegericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Schuldnerin, insbesondere nicht deren rechtliches Gehör (Art.
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