BGH - Urteil vom 05.12.1996
IX ZR 53/96
Normen:
KO § 4 Abs. 2, §§ 48, 63 Nr. 1, § 64 ;
Fundstellen:
BB 1997, 282
BGHZ 134, 195
DB 1997, 422
DRsp IV(438)279a
InVo 1997, 67
KTS 1997, 148
MDR 1997, 250
Rpfleger 1997, 228
WM 1997, 136
ZIP 1997, 120
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Umfang des Rechts auf abgesonderte Befriedigung

BGH, Urteil vom 05.12.1996 - Aktenzeichen IX ZR 53/96

DRsp Nr. 1997/24

Umfang des Rechts auf abgesonderte Befriedigung

»Das Recht auf abgesonderte Befriedigung erstreckt sich auch auf die Zinsansprüche, die nach Konkurseröffnung bis zur Verwertung entstanden sind; diese Wirkung ist zugleich für die Berechnung der Ausfallforderung maßgebend.«

Normenkette:

KO § 4 Abs. 2, §§ 48, 63 Nr. 1, § 64 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 28. März 1991 eröffneten Konkurs über das Vermögen der J. F. A. AG. Das klagende Kreditinstitut meldete eine Forderung von 1.022.628,28 DM an, die zur Konkurstabelle festgestellt wurde.

Am 26. Mai 1992 erhielt die Klägerin aus abgesonderter Befriedigung einen Erlös von 215.000 DM. Diesen Betrag will sie zunächst mit dem in der Zeit vom 29. März 1991 bis zum 26. Mai 1992 entstandenen Zinsanspruch in Höhe von 131.305,47 DM verrechnen und lediglich den Rest von der angemeldeten Hauptforderung in Abzug bringen. Demgegenüber ist der Beklagte der Auffassung, der Absonderungsgläubiger dürfe den Erlös aus der Sicherheitenverwertung nicht zur Tilgung der nach Konkurseröffnung entstandenen Zinsansprüche verwenden. Das Konkursgericht hat deshalb die Forderung der Klägerin nur mit 807.628,28 DM im Schlußverzeichnis vermerkt.