BGH - Urteil vom 11.11.1985
II ZR 109/84
Normen:
AktG 1965 § 37 Abs. 1, § 188 Abs. 2 ; BGB § 826 ;
Fundstellen:
BB 1986, 417
BGHZ 96, 231
DB 1986, 160
DRsp I(145)304d-f
MDR 1986, 292
NJW 1986, 837
WM 1986, 2
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung einer Aktiengesellschaft; Ausgabe neuer Aktien; Einzahlung der Einlage

BGH, Urteil vom 11.11.1985 - Aktenzeichen II ZR 109/84

DRsp Nr. 1992/4059

Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung einer Aktiengesellschaft; Ausgabe neuer Aktien; Einzahlung der Einlage

»a) Die Haftung aus § 826 BGB wegen der Verschleppung des Konkurses einer Aktiengesellschaft erstreckt sich regelmäßig nicht auf den Schaden von Anlegern, die während der Verschleppungszeit (alte) Aktien der Gesellschaft von Dritten erwerben und dafür einen nach der Lage des Unternehmens zu hohen Preis zahlen. b) Wird eine Kapitalerhöhung als Mittel zur Konkursverschleppung mißbraucht, so haftet der Verantwortliche für den Schaden, den die Erwerber der (neuen) Aktien aus der Kapitalerhöhung erleiden. c) Die bei einer (Bar-)Kapitalerhöhung dem Registergericht abzugebende Erklärung, der auf die eingeforderte Einlage eingeforderte Betrag sei ordnungsmäßig eingezahlt und stehe zur freien Verfügung der Gesellschaft, ist falsch, wenn die Bank, die die neuen Aktien übernommen hat, den Einlagebetrag auf einem bei ihr geführten Konto der Gesellschaft gutgeschrieben, aber die Gesellschaft verpflichtet hat, den gutgeschriebenen Betrag zur Tilgung eines (auf ihr Betreiben gewährten) Vorfinanzierungskredits zu verwenden.«

Normenkette:

AktG 1965 § 37 Abs. 1, § 188 Abs. 2 ; BGB § 826 ;

Tatbestand: